Art. 1 Zweck
In der Gemeinde Wohlen bei Bern ist der Verein Musikschule Region Wohlen (MSW) gegründet worden mit Zweck und Ziel, musikalische Bildung zu vermitteln und musikalische Fähigkeiten und Begabungen zu fördern.

Art. 2 Leitung
Die oberste Aufsicht über die Musikschule steht dem Vorstand des Vereins MSW zu. Dieser bildet zugleich die Musikschulkommission. Der Musikschulleitung liegt die musikalischfachliche Leitung und die Aufsicht über den Unterricht ob. Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte steht ein Sekretariat zur Verfügung.

Art. 3 Angebot
Das Angebot der MSW umfasst:

  1. Musikalische Früherziehung

  2. Instrumental- und Gesangsunterricht

  3. Ergänzungsunterricht (Kammermusikensembles, Workshops, Spielkreise, Orchester)

Art. 4 Unterrichtsfächer
Der Instrumentalunterricht umfasst die gängigen Instrumente der Gattungen

  • Tasteninstrumente (inkl. Akkordeon/Schwyzerörgeli)

  • Streichinstrumente

  • Holz- und Blechblasinstrumente

  • Zupfinstrumente (inkl. E-Gitarre)

  • Perkussionsinstrumente

  • Gesang

Art. 5 Anmeldung und Aufnahme
Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch Ausfüllen und rechtsgültige Unterzeichnung des Anmeldeformulars, womit gleichzeitig das Reglement anerkannt wird. Der Musikschulleiter nimmt die Anmeldungen entgegen, prüft die Wünsche und vollzieht die Aufnahme.
Anmeldeschluss:

  • für das 1. Semester 1. Juni

  • für das 2. Semester 1. Dezember

Art. 6 Eignungsabklärung
Die Musikschulleitung führt mit allen Interessierten fachlich-pädagogische Aufnahmegespräche durch. Die Gespräche dienen im Rahmen des verfügbaren Angebots besonders der Eignungsabklärung, der Beratung und der Ermittlung des geeigneten Unterrichtsfaches sowie der Zuteilung der passenden Lehrperson.

Art. 7 Lektionsdauer, Unterrichtsform
Die Unterrichtslektion dauert in der Regel 40 Minuten, für fortgeschrittene Schüler können 60 Minuten eingesetzt werden. Ergänzend zum Einzelunterricht werden nach fachlich pädagogischen Kriterien auch kombinierte Unterrichtsformen und Gruppenunterricht angeboten.

Art. 8 Austritt und Abmeldung
Der Austritt kann nur semesterweise erfolgen und ist dem Sekretariat bis zum 1. Juni resp. 1. Dezember schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung ist noch die Hälfte des Schulgeldes eines Semesters zu entrichten. Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des Schulgeldes. Ausnahmen (wie z.B. Krankheit oder Wegzug aus der Gemeinde) kann der Ausschuss bewilligen. Die Leitung der Musikschule überwacht den Unterricht, berät Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrpersonen und entscheidet über einen allfälligen Unterbruch oder Abbruch des Unterrichts, wenn dessen Fortführung nicht mehr sinnvoll erscheint.

Art. 9 Schulbestimmungen Unterricht
Der Unterricht wird in zwei Semestern von je 18 Wochen erteilt:
1. Semester: August - Januar
2. Semester: Februar - Juli

Stundenplan
Bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten wird auf die Stundenpläne der öffentlichen Schulen Rücksicht genommen.
Der Unterricht wird in der Regel in den Musikschul-Räumen, den Räumen der öffentlichen Schulen oder in Räumen der Kirchgemeinde erteilt.

Ferien
Es gilt der Ferienplan der MSW. Stundenplan Bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten wird auf die Stundenpläne der öffentlichen Schulen Rücksicht genommen. Der Unterricht wird in der Regel in den Musikschul-Räumen, den Räumen der öffentlichen Schulen oder in Räumen der Kirchgemeinde erteilt.

Stellvertretungen/Rückerstattungen Schulgeld
Die Lehrer sind nicht verpflichtet, vom Schüler abgesagte Stunden nachzuholen. Gesuche um Schulgeldreduktion infolge Krankheit oder unvorhergesehener Umstände nimmt der Musikschulleiter entgegen, der sie zur Behandlung an den Ausschuss weiterleitet. Unterrichtsstunden, die auf allgemeine Feiertage wie Auffahrt und Pfingstmontag fallen, müssen nicht nachgeholt werden. Ist eine Lehrperson aus zwingenden Gründen (Krankheit, Militärdienst u. a.) verhindert, den Unterricht zu erteilen, legt sie in Absprache mit der Schulleitung eine Ersatzlösung fest:
 

  • Der Unterricht wird in gegenseitiger Absprache zu einem anderen Zeitpunkt erteilt.

  • Der Unterricht wurde bereits in der Organisationswoche erteilt und nun angerechnet.

  • Ein Stellvertreter erteilt den regulären Unterricht.

  • Das Schulgeld für ausgefallene Lektionen wird auf der Schulgeldrechnung des nächsten Semesters gutgeschrieben.

Art. 10 Lehrmittel
Die Anschaffung von Lehrmitteln ist Sache des Schülers.

Art. 11 Schulgeld und Stipendien
Schulgeld

Für den Besuch des Unterrichtes an der Musikschule ist ein Schulgeld gemäss der Schulgeldliste zu entrichten.

Sozialrabatt
Eine Abstufung der Schulgelder für Eltern mit bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird durch den vom Gemeinderat festgesetzten Sozialrabatt ermöglicht. Die Entrichtung des Sozialrabattes erfolgt durch die Gemeinde - siehe Weisungen Sozialrabatt Wohlen, Kirchlindach, Meikirch.

Stipendien
Ausserordentliche Stipendien ermöglicht der Verein MSW (auf Antrag).

Rechnung
Das Schulgeld wird semesterweise in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Wird das Schulgeld nicht fristgemäss bezahlt, erfolgt eine Mahnung. Für eine allenfalls erforderliche zweite Mahnung wird eine Gebühr erhoben.

Art. 12 Kontakte und Beratung
Der Schulleiter steht für Aufnahmegespräche, Beratungen und Besprechungen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung. Anmeldungen über das Sekretariat.

Art. 13 Vortragsübungen
In der Regel finden jährlich Vortragsübungen statt. Sie werden in Zusammenarbeit von Lehrkräften und Musikschulleiter organisiert. Sie sollen Teilziel und Ansporn für die Schüler sein. Der Musikschulleiter kann in bestimmten Fällen Schüler von den obligatorischen Vortragsübungen befreien.

Art. 14 Ausschluss von der Musikschule
Die Musikschulkommission ist berechtigt, Schüler, welche das Schulgeld innerhalb der festgesetzten Frist nicht entrichten oder sich Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, vom Unterricht auszuschliessen. Im letzteren Fall findet eine Rückvergütung nicht statt.

Art. 15 Schlussbestimmungen
Es ist der Musikschulkommission vorbehalten, in Ausnahmefällen vorübergehend Massnahmen zu treffen, die vom Reglement abweichen. Dieses Reglement wurde von der Musikschulkommission am 13.06.2010 gutgeheissen. Es ersetzt dasjenige vom 19.06.2010 und tritt sofort in Kraft.